Wohnungsverkauf oder Wohnungskauf - Weitergabe von Informationen an Dritte

Regelmäßig erreichen uns Anrufe von interessierten Personen, die Wohnungseigentum in den von uns verwalteten Häusern erwerben möchten und hierzu Informationen vom Verwalter anfordern.

Die Daten einer Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegen dem Datenschutz!

Der Verkäufer darf einem Kaufinteressenten selbst zwar umfangreich Auskunft über sein Eigentum erteilen, der Verwalter hingegen nicht – er ist an die Datenschutzgrundverordnung gebunden.

Für die Verwaltung ist der Kaufinteressent ein fremder Dritter – Auskünfte dürfen daher nicht erteilt werden. Eine Beratung des Kaufinteressenten kommt ebenfalls nicht in Betracht – auch hierzu ist der Verwalter nicht befugt. Selbstverständlich ist auch der Versand von Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft ohne schriftliche Vollmacht des Eigentümers ausgeschlossen.

Im Falle der Beauftragung eines Maklers gilt Gleiches. Verkaufsaufträge sollten in der Regel die Bevollmächtigung und ein Gebührenbudget für den Makler enthalten, die ihn ermächtigen, die für den Verkauf relevanten Unterlagen beim Verwalter gegen gesonderte Rechnung anfordern zu dürfen.

Tipp: Nutzen Sie als Verkäufer oder Vermieter den Service unserer KUNZE Living - Ihr Experte in Sachen Immobilienvermittlung.

Den optimalen Überblick erhalten alle Vertragsparteien, wenn sie Einsicht in die Teilungserklärung, die letzte Jahresabrechnung, den zurzeit gültigen Wirtschaftsplan sowie in die Protokolle der letzten drei Eigentümerversammlungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft nehmen. Juristische Detailfragen klärt der Notar beim Verbriefungstermin (oder bei einem Beratungstermin im Notariat vorab).

Praxistipp: Wird der Verwalter schriftlich vom verkaufenden Eigentümer bevollmächtigt, Auskünfte an Dritte erteilen zu dürfen, ist das legitim. Diese Leistung kann laut Verwaltervertrag als Zusatzleistung gegen eine variable Vergütung nach Aufwand in Anspruch genommen werden. Diese wird direkt mit dem Auftraggeber (Eigentümer) abgerechnet. Gerne beraten wir Sie hierzu.

Fazit: Liegt keine schriftliche Vollmacht zur Auskunftserteilung vor, muss sich die Verwaltung auf ihre Pflicht zum Datenschutz berufen. Die Daten der Eigentümergemeinschaft sind vertraulich und darauf achten wir.

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Welche Informationen braucht der Verwalter bei Verkauf einer Wohnung?

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Ihre Wohnung ist verkauft – Abrechnungserstellung - die Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft bleibt!