Ihre Wohnung ist verkauft – Abrechnungserstellung - die Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft bleibt!

Der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer ist Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten, die im Zusammenhang mit seinem Wohnungseigentum stehen und somit auch Hausgeldschuldner gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

Wird eine Wohnung verkauft, schließen Verkäufer und Käufer vor einem Notar einen Kaufvertrag. In diesem Notarvertrag vereinbaren die Parteien beispielsweise die Höhe des Kaufpreises, die Zahlungsmodalitäten und auch den „Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten“, also ab welchem Zeitpunkt die Wohnung auf den Käufer übergehen soll.

Hierbei handelt es sich um schuldrechtliche (privatrechtliche) Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer, die in keinem rechtlichen Bezug zu der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer stehen. Ungeachtet der kaufvertraglichen Regelungen bleibt der Verkäufer gegenüber der Eigentümergemeinschaft so lange Hausgeldschuldner, bis die eigentliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch - oft erst Monate nach Kaufvertragsschluss - erfolgt ist.

In der Praxis richtet sich der Verwalter zur vereinfachten Abwicklung nach den kaufvertraglichen Regelungen - also dem Wunsch von Verkäufer und Käufer, ab wann „Besitz, Nutzen und Lasten“ auf den Käufer übergehen soll - sofern ihm diese zur Kenntnis gegeben werden.

Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis bewährt und wird von uns als Service verstanden, um für beide Parteien die Abwicklung zu erleichtern.

Zurück
Zurück

Wohnungsverkauf oder Wohnungskauf - Weitergabe von Informationen an Dritte

Weiter
Weiter

Ihre Hausgeldabrechnung – Fristen und Fakten