Welche Informationen braucht der Verwalter bei Verkauf einer Wohnung?

Damit wir als Verwalter Kenntnis über den Verkauf der Wohnung erlangen, informieren Sie uns nach erfolgtem Kaufvertragsschluss über den vereinbarten Übergang von „Besitz, Nutzen und Lasten“.

Dies kann ein konkretes, im Kaufvertrag bereits fest geregeltes Datum sein oder auch nur ein Zeitpunkt, der abhängig von erfolgter Kaufpreiszahlung sein kann. Hierzu übersenden Sie uns bitte eine Kopie der entsprechenden Passage in Ihrem Kaufvertrag, aus der außerdem auch die Daten von Verkäufer und Käufer hervorgehen, gerne per E-Mail. Den vereinbarten Kaufpreis können Sie selbstverständlich schwärzen.

Mit der Kenntnis über den erfolgten Verkauf der Wohnung und dem „Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten“ werden wir den Käufer als neuen Eigentümer anschreiben und ihm alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Zur Erleichterung der Organisation des Zahlungsverkehrs wird der Käufer ein Formular zur Erteilung eines SEPA-Lastschrift-Mandates zum automatischen Hausgeldeinzug erhalten. Mit diesem ermächtigt der Käufer die Verwaltung, den regelmäßigen und automatischen Einzug des monatlichen Hausgeldbetrages (Vorschüsse) zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft vorzunehmen.

Mit einem bestimmten Datum oder durch Mitteilung der Kaufpreiszahlung werden wir in unserer EDV und unseren Unterlagen den Eigentümerwechsel vornehmen, auch wenn der eigentumsrechtliche Übergang im Grundbuch noch nicht erfolgt ist.

Alle Rechte und Pflichten gehen ab Umschreibung in der EDV auf den Käufer über.

Zurück
Zurück

Wer erhält die Jahresabrechnung bei Verkauf der Einheit?

Weiter
Weiter

Wohnungsverkauf oder Wohnungskauf - Weitergabe von Informationen an Dritte