Ihre Hausgeldabrechnung – Fristen und Fakten

Nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres wird die Summe des zu zahlenden Hausgeldes (Vorschüsse) den tatsächlichen Kosten gegenübergestellt und als Abrechnungsspitze mitgeteilt.

Die Erstellung und der Versand der Hausgeldabrechnung für Ihre Wohneinheit ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, bei denen der Verwalter auf die Mitwirkung Dritter angewiesen ist:

1. Erhalt der Schlussrechnungen der Versorgungsunternehmen für Primärenergie, wie z. B. Strom, Wasser, Abwasser, Gas.
2. Erhalt der Heiz- und ggf. Wasserkostenabrechnung von den Abrechnungsdienstleistern.

Liegt uns die Heiz- und ggf. Wasserkostenabrechnung vor, erstellen wir Ihre Abrechnung so zeitnah, wie möglich. Danach wird diese in der Regel vom Verwaltungsbeirat geprüft. Erst nach erfolgter Prüfung der Belege (Belegprüfung) ist die Abrechnung beschlussreif. Nach Abstimmung der Tagesordnung mit dem Beirat werden die Abrechnungen zusammen mit der Einladung zur Eigentümerversammlung an alle Eigentümer verschickt.
Diese verschiedenen Schritte benötigen einen nicht unerheblichen Zeitvorlauf. Eine Abrechnungserstellung innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraumes ist daher von der Rechtsprechung vielfach als ordnungsgemäß bestätigt.

Bescheinigung Haushaltsnahe Aufwendungen:
Sofern Sie Ihre Steuererklärung abgeben, bevor Ihnen über den Abrechnungsversand die Bescheinigung gem. § 35 (a) EStG zugegangen ist, ist dies unschädlich. Gemäß den Vorgaben der Finanzbehörden ist ein steuerlicher Ansatz Ihres Anteils in dem Steuerjahr, in dem die Abrechnung genehmigt wurde, möglich. Im Falle anrechenbarer Beträge im Sinne § 35 (a) EStG, Absatz 3 (Handwerkerleistungen), ist der steuerliche Ansatz sogar in dem Jahr vorgeschrieben, in dem die Abrechnung durch die Eigentümergemeinschaft genehmigt wurde. Die entsprechenden Hinweise finden Sie im Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.11.2016 (IV C 8-S2296-b/07/10003:008).

Nachfolgend ein Auszug aus dem WEG-Kommentar Elzer – Fritsch – Meier, III. Auflage 2018:
„Eine Abrechnungsgenehmigung nach dem 31.05. eines Jahres und in der Regel nach Abgabe der Einkommensteuererklärung ist jedenfalls unschädlich. In diesem Fall erfolgt der steuerliche Ansatz eben im Jahr der Abrechnungsgenehmigung. Das häufig verwendete Argument des „Guthabenzinsverlustes“ durch die Anrechnung der begünstigten Aufwendungen gem. § 35 a EStG in der ein Jahr später abzugebenden Steuererklärung kann getrost ignoriert werden. Zum einen bleibt dem Steuerpflichtigen regelmäßig das Mittel der Fristverlängerung. Zum anderen entspricht eine Abrechnungserstellung bis 30.06. eines Jahres den Fristen des WEG.“

Abgabe der Steuererklärung bevor die genehmigte Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegt?

a) Bei Erstellung der Steuererklärung durch einen Steuerberater
Sofern Sie durch einen Steuerberater vertreten sind, ist die Frist zur Abgabe der Steuererklärung regelmäßig der 31.12. des Folgejahres. Eine gesonderte Fristverlängerung ist nicht zu beantragen – in dieser Zeit wird die Jahresabrechnung in der Regel vorliegen.

b) Bei eigener Erstellung der Steuererklärung
In diesem Fall bieten sich folgende Möglichkeiten an:

ba) In die Steuererklärung werden die Zahlen des Wirtschaftsplanes oder geschätzte Werte eingetragen, womit der Abgabetermin gewahrt bleibt. Erfolgt die spätere Zustellung des Steuerbescheides, ist zu prüfen, ob dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt wurde. Ist dem nicht der Fall, kann gegen diesen Einspruch erhoben werden, hier bei gleichzeitiger Vorlage der dann i.d.R. vorliegenden Jahresabrechnung.

bb) Der Steuerbescheid wird unter dem Vorbehalt der Nachfrist erteilt – in diesem Fall reicht man die Abrechnungsunterlagen einfach dem Finanzamt nach.

bc) Auch bei Eigenabgabe kann man jederzeit eine Fristverlängerung erhalten.

bd) Bei Eigenabgabe im Rahmen des „Elster“-Verfahrens gilt in den meisten Bundesländern eine Steuerabgabefrist bis 31.07. des Jahres.

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Ihre Wohnung ist verkauft – Abrechnungserstellung - die Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft bleibt!

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Was versteht man unter Betriebs-/Bewirtschaftungskosten?